Die Statuten des Vereins Pro Elisarion

Art. 1 Name und Sitz
  Unter dem Namen «Verein Pro Elisarion» besteht ein Verein nach Art. 60 ff. des schweizerischen ZGB
  mit Sitz in Locarno.
Art. 2 Zweck
  Der Verein will einen politischen wie finanziellen Beitrag leisten zur
  besseren Bekanntmachung des Werks von Elisàr von Kupffer und seiner geistesgeschichtlichen Bedeutung
  Restaurierung des Rundbildes (Klarwelt der Seligen)
  Aufarbeitung des fotografischen wie schriftlichen Nachlasses von Elisàr von Kupffer und Eduard von Mayer
  langfristige Sicherung des gesamten – auch literarischen – Nachlasses.
  Der Verein ist nicht gewinnstrebend. Die dem Verein zur Verfügung gestellten Mittel werden vollumfänglich für die Erfüllung dieser Ziele eingesetzt und können nicht an die Mitglieder zurück fliessen.
Art. 3 Mitgliedschaft
  Als Mitglieder werden Einzelpersonen sowie öffentlich-rechtliche und private juristische Personen aufgenommen.
Art. 4 Aufnahme und Austritt
  Über eine Aufnahme entscheidet der Vorstand; Austritte können jeweils auf Ende des Kalenderjahres erfolgen und müssen schriftlich eingereicht werden.
  Der Ausschluss eines Mitglieds kann sowohl auf Antrag des Vorstandes als auch von der Vereinsversammlung aus wichtigen Gründen beantragt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig darüber.
Art. 5 Organe
  Die Organe des Vereins sind:
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Rechnungsrevisoren.
Art. 6 Mitgliederversammlung
  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in der ersten Hälfte des Kalenderjahres statt:
  auf Einladung durch den Vorstand oder
  wenn sie von mindestens einem Fünftel der Mitglieder unter schriftlicher Bekanntgabe der Traktanden verlangt wird.
  Die Einberufung hat mindestens 20 Tage vor der Durchführung zu erfolgen. Sie geht an alle eingeschriebenen Mitglieder. Juristische Personen entsenden ihre(n) VertreterIn.
  Anträge eines Mitglieds über die vorgesehenen Traktanden hinaus müssen spätestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin dem Vorstand eingereicht werden, welcher diese den Mitgliedern sofort mitteilt.
  Über Gegenstände, die nicht traktandiert sind, kann an der Mitgliederversammlung kein Beschluss gefasst werden.
  Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können durch Beschluss der Mitgliederversammlung, des Vorstandes oder durch Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder unter schriftlicher Bekanntgabe der Traktanden einberufen werden mit denselben Fristen wie in Absatz 2.
Art. 7 Kompetenzen der Mitgliederversammlung
  In die Kompetenzen der Mitgliederversammlung gehören:
  1. Wahlen auf eine Amtsdauer von 4 Jahren
    a.  des Präsidiums und der übrigen Vorstandsmitglieder
    b.  der Revisoren
  2. Abnahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung
  3. Festsetzung der Jahresbeiträge
  4. Genehmigung des Tätigkeitsprogramms
  5. Änderung der Statuten
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern (ohne Mitgliederbeitrag)
  7. Entscheid über Mitgliedschaft in anderen Organisationen, die ähnliche Ziele verfolgen
  Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt.
Art. 8 Vorstand
  Der Vorstand besteht aus höchstens 7, mindestens jedoch 3 Mitgliedern (Präsident, Protokollführer und Kassier). Der Vorstand konstituiert sich selber und versammelt sich sooft, wie es die Geschäfte erfordern. Er führt ein Protokoll.
  Er besorgt die Vereinsgeschäfte, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit mit Stichentscheid des Präsidenten bei gerader Anzahl der Vorstandsmitglieder.
  Seine Mitglieder vertreten den Verein auf der Basis von im Vorstand getroffenen Abmachungen nach aussen.
  Er legt gegenüber der Mitgliederversammlung jährlich Rechenschaft und ein Tätigkeitsprogramm vor.
  Der Vorstand arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich. Für ausserordentliche Tätigkeiten und die Arbeit des Sekretariats (Buchhaltung, Mitgliederbetreuung) sind moderate Vergütungen möglich; ebenso können effektive Spesen vergütet werden, sofern sie mit vom Vorstand beschlossenen Arbeiten im Zusammenhang stehen.
Art. 9 Revisoren
  Die Revisoren überprüfen die Kassaführung und erstatten der ord. Mitgliederversammlung darüber schriftlichen Bericht.
Art. 10 Finanzen
  Die ordentlichen Einnahmen des Vereins bestehen aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder, die ausserordentlichen aus Spenden und Schenkungen von Mitgliedern oder von Dritten sowie auch Sponsoring-Beiträgen oder Subventionen der öffentlichen Hand.
  Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 11 Statutenänderungen
  Ein Antrag auf Änderung der Statuten muss dem Vorstand vier Wochen vor der Vereinsversammlung schriftlich vorgelegt werden. Sie sind der Mitgliederversammlung vorzulegen und müssen mit einer Zweidrittelsmehrheit der an der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Art. 12 Auflösung des Vereins
  Der Verein wird aufgelöst, wenn mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder dies beschliessen.
  Das verbleibende Vereinsvermögen wird einem dem Zweck des Vereins entsprechenden Projekt übertragen.

Diese Statuten wurden an der Gründungs-Mitgliederversammlung vom 13. Dezember 2009 in Zürich beschlossen. Änderungen/Ergänzungen an der Mitgliederversammlung vom 21. April 2012.

Der Präsident: Fabio Ricci

 

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